03. Dezember 2021
Leistungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begonnen haben/beginnen werden, werden nach dem vereinfachten Verfahren bearbeitet. Das bedeutet für Sie: Für die Dauer von 6 Monaten findet keine Vermögensprüfung statt, wenn Sie im vereinfachten Antrag angeben, dass Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen, § 67 Abs. 2 SGB II, § 141 SGB X. Für die 1. Person zählt bis zu 60.000 €, für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft bis zu 30.000 €...
29. November 2021
Im Sozialrecht können auch rückwirkend durch sogenannte Überprüfungsanträge vorenthaltene Sozialleistungen erwirkt werden. Bis zum 31. Dezember 2021 können sozialer Ansprüche aus dem Jahr 2020 gesichert werden.
01. November 2021
Der Bedarf für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ist bedarfsbezogen zu ermitteln. Das Jobcenter Kiel verwendet dafür Pauschalen aus dem Jahr 2015. Gibt es Änderung bedarf?
20. Mai 2021
Widersprüche mit all ihren Vorteilen bis zu ein Jahr nach Bekanntgabe einlegen. das ist nach einer Entscheidung des Schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2021 im Bezirk des Jobcenters Kiel möglich.